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Testamentsvollstreckung

  • Man möchte selbst ein Testament errichten, was kann ich mit Testamentsvollstreckung erreichen?
  • Als Erbe/Erbengemeinschaft ist man mit einer Testamentsvollstreckung konfrontiert, wie kann man damit umgehen?
  • Man ist als Testamentsvollstrecker benannt worden: soll das Amt angenommen werden? Was muss während der Amtsausübung beachtet werden?
  • Als Gläubiger einer Nachlassforderung: was muss beachtet werden?
  • Eine Bank bietet an, für eine Testamentsvollstreckung selbst zur Verfügung zu stehen, welche Möglichkeiten und welche Risiken ergeben sich?

Testamentsgestaltung – Möglichkeiten durch Testamentsvollstreckung:

Bei der Überlegung, ob man ein Testament errichtet, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Es stellt sich dann die Frage, was dabei zu beachten ist und welche Möglichkeiten es gibt. Anwendungsbereiche für Testamentsvollstreckung ergeben sich vor allem in folgenden Bereichen:

  • Behindertentestament, dem Kind soll eine Verbesserung seiner Situation ermöglicht werden, ohne dass der Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen kann,
  • bei Minderjährigen soll der Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt professionell gesichert und verwaltet werden,
  • in Unternehmen soll eine Handlungsunfähigkeit verhindert werden, die eintreten kann, wenn eine möglicherweise inhomogene und unerfahrene Erbengemeinschaft kurzfristig Entscheidungen treffen muss,
  • wenn der Nachlass gesichert  und die Handlungsfähigkeit erhalten bleiben soll.

Als Erbe/Erbengemeinschaft von Testamentsvollstreckung betroffen?

Als Erbe oder Erbengemeinschaft ist man mit einer Testamentsvollstreckung konfrontiert und möchte wissen, unter welchen Voraussetzungen man einen Testamentsvollstrecker entlassen kann und welche Rechte man diesem gegenüber hat. Welche Möglichkeiten ergeben sich auf dem Verhandlungswege, um diese Rechte durchzusetzen?

Soll das Amt angenommen werden?

Entscheidung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker
Man ist selbst als Testamentsvollstrecker in einem Testament benannt worden und möchte sich zunächst informieren, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn man ein solches Amt annimmt. Insbesondere ergeben sich Fragen zum Ablauf, zur Haftung, zum Verhalten gegenüber den Erben, zur Vergütung etc.

Fragen während der Amtsausübung des Testamentsvollstreckung:

Bei der Ausübung des Amtes ergeben sich  immer wieder neue juristische Fragen, insbesondere was in welcher Reihenfolge zu tun ist, vor allem, welche Sofortmaßnahmen man ergreifen muss, um den Nachlass zu sichern. Wie man sich gegen Gläubiger wehrt. Aber auch, ob man alles selbst machen muss und dies mit der Vergütung abgegolten ist, oder ob man sich der Hilfe von Fachleuten bedienen kann. Zum Beispiel Steuerberater und Rechtsanwälte; können diese Kosten aus dem Nachlass bedient werden?  Fragen ergeben sich aber auch zur Art und Weise des Umgangs mit den Erben. Wie kann ich erreichen, dass die oft gut verständliche  Abwehrhaltung der Erben abgebaut werden kann. Welche Möglichkeiten ergeben sich, um professionell und möglichst streitarm Ergebnisse zu erzielen, ohne einen Rechtsstreit mit den Erben herbeizuführen (wie z.B. Feststellungsklagen im Hinblick auf konkrete Maßnahmen des TV).

Ergeben sich Fragen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung, so stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig zur Verfügung. Sie finden nachfolgend einen kurzen allgemeinen Überblick über die Möglichkeiten und Auswirkungen der Testamentsvollstreckung. Sollten sich weitere Fragen ergeben, so können Sie auch in einer kurzfristigen persönlichen Beratung eine erste Orientierung erhalten, ob und welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sein können und welche Kosten damit voraussichtlich verbunden sein werden. Der Kostenaufwand für diese erste Orientierung bewegt sich dabei in der Regel zwischen 50,00 und 100,00 €. Fragen Sie mich bitte.

1. Hintergrundberatung

Sie können hier durch Beratung bei Ihren Maßnahmen und Entscheidungen unterstützt werden, ohne dass Dritte davon erfahren. Die Beratung erstreckt sich in der Regel sowohl auf die juristischen Möglichkeiten aber auch auf die kommunikationspsychologischen Mittel, um ihre Rechte zu wahren, ohne Krieg führen zu müssen. Aber auch wie sie auf eine harte Haltung der Gegenseite angemessen reagieren können (siehe dazu auch 2. gerichtliche Vertretung).

2. außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Es können auch ganz kurzfristig gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden, um beispielsweise den Nachlass zu sichern oder Rechte, z.B. in Eilverfahren, durchzusetzen. Im Übrigen kann auch eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung zur Wahrung Ihrer Rechte der richtige Weg sein. 

3. Verhandlung leiten/moderieren

  • im Bereich der Errichtung eines Testaments,
    wenn dabei mehrere Beteiligte einbezogen werden sollen, insbesondere wenn zwischen den Generationen ein fairer Ausgleich erzielt werden soll,
  • innerhalb einer Erbengemeinschaft,
    um damit in einem sachlichen Rahmen zu Entscheidungen zu gelangen, die von allen Beteiligten akzeptiert werden können.

Mit der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass der Nachlass ordnungsgemäß verteilt und verwaltet wird, § 2197 BGB. Dies kann in einer letztwilligen Verfügung geschehen.

Welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Anordnungen des Erblassers, § 2203 ff. BGB.

Der Vorteil einer Testamentsvollstreckung liegt auch darin, dass Gläubiger des Erben keinen Zugriff auf den Nachlass haben, soweit er der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt.

Dem Erblasser ist es freigestellt, ob er die Verwaltung des Nachlasses ganz oder nur für bestimmte Teile in die Hände des Testamentsvollstreckers legt. Ebenso ist es möglich, die Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Zwecke anzuordnen.

Durch ein Testament (z.B. eigenhändig oder notariell) kann der Erblasser die Entscheidung treffen, dass ein Testamentsvollstrecker den vollständigen Nachlass verwalten und unter den Erben verteilen soll. Er kann insbesondere ein Person selbst benennen oder dies dem Nachlassgericht überlassen. Durch diese Anordnung werden die Erben in ihrer Rechtsstellung beschränkt. So kann zum Beispiel der Erbe wegen § 2211 BGB „über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand“ nicht verfügen.

Um den Willen des Erblassers zu erfüllen, muss der Testamentsvollstrecker umgehend den Nachlass des Erblassers in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Aus diesem Nachlassverzeichnis kann man den Umfang des vollständigen Nachlasses ersehen, wobei unter anderem auch die Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Schulden des Erblassers) berücksichtigt werden.

Aufgrund der selbständigen Stellung des Testamentsvollstreckers ist er gesetzlich verpflichtet, den Nachlass unabhängig von den Erben zu verwalten und muss diese dabei weitgehend ausschließen.
Wenn die Erben in Besitz von Unterlagen sind, die Hinweise auf das Vermögen enthalten, müssen diese dem Testamentsvollstrecker ausgehändigt werden. Das Nachlassverzeichnis kann so auch schneller erstellt und der Nachlass zügiger verteilt werden.

Sollten bereits Gegenstände aus dem Nachlass entfernt worden sein, so sind diese grundsätzlich an den Testamentsvollstrecker herauszugeben.

Um den Bestand des Nachlasses ermitteln zu können, werden zudem Informationen über Schenkungen des Erblassers benötigt. Diese Angaben sind einerseits für die Berechnung etwaiger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche und andererseits für die zu entrichtende Erbschaftsteuer wichtig.

Der Testamentsvollstrecker sollte sich um ein kooperatives Verhältnis zu den Erben bemühen. Transparenz seiner Arbeit schafft Vertrauen und erspart dem Nachlass Prozesskosten und den Beteiligten Zeit und Nerven. Insoweit ist es wichtig, die Erben regelmäßig zu informieren und Auskunft zu erteilen und nach Abschluss der Vollstreckung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Nach Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten wird dann ein so genannter Auseinandersetzungsplan bzw. Teilungsplan erstellt. Bevor dieser Plan umgesetzt wird, sollte der Testamentsvollstrecker mit den Erben Rücksprache halten und den Plan erläutern, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Gelingt dies nicht, muss dies gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden.

Wie ist die Arbeit des Testamentsvollstreckers zu vergüten?

Dies sollte schon im Testament geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, muss auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Das Gesetz hat jedoch nur geregelt, dass eine „angemessene“ Vergütung zu zahlen ist, § 2221 BGB und hat von einer gesetzlichen Gebührenordnung abgesehen. In der Rechtsprechung und Literatur haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Vergütungstabellen entwickelt, die unterschiedliche Prozentsätze enthalten. Zum Beispiel die Rheinische Tabelle, die im Jahre 1925 vom Verein für das Notariat Rheinpreußen aufgestellt wurde, ferner die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins als „Nachfolgemodell“; die Möhring’sche Tabelle und die Eckelskemper’sche Tabelle.

Da über die Vergütung oft gestritten wird, ist es sinnvoll, dies bereits im Testament zu regeln. Ist dies nicht geschehen, so ist es im Interesse einer zügigen Durchführung der Testamentsvollstreckung ratsam, eine Vereinbarung zur Vergütung zu treffen.

Jede Situation muss individuell beurteilt werden. Es ist wichtig, dass Sie über die richtigen Informationen verfügen, bevor Entscheidungen getroffen werden, deren Konsequenzen man als Laie kaum überblicken kann.
 
Wir beraten und informieren Sie gerne in allen Fragen, die sich Ihnen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung stellen. Sprechen Sie uns an!

Markus A. Becker, M.M.

Rechtsanwalt und Mediator

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